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Rechtliches

WHG und AwSV: Wasserrecht für Betriebe mit Abscheider

Das Wasserhaushaltsgesetz und die AwSV legen die gesetzlichen Grundlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Was das für Betriebe mit Abscheideranlagen bedeutet — praxisnah erklärt.

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das zentrale deutsche Bundesgesetz für den Schutz von Gewässern. Es untersagt grundsätzlich das Einleiten von Stoffen, die geeignet sind, Gewässer nachteilig zu verändern (§ 32 ff. WHG). Für Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen (Mineralöle, Kraftstoffe, Fette), bedeutet das: Diese Stoffe dürfen nicht unkontrolliert ins Abwasser und damit in Gewässer gelangen.

Abscheideranlagen (Fettabscheider, Ölabscheider) sind eine der wichtigsten technischen Maßnahmen, um diese WHG-Pflicht zu erfüllen. Entsprechend streng sind die Betreiberpflichten geregelt.

Die AwSV — Anlagenverordnung

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) konkretisiert das WHG für Anlagen. Sie regelt, welche Anlagen wie zu bauen, zu betreiben und zu überwachen sind. Abscheideranlagen, die wassergefährdende Stoffe (Mineralöle, Kraftstoffe) separieren, fallen in der Regel unter die AwSV.

Nach AwSV werden Anlagen in Gefährdungsstufen eingeteilt (A, B, C, D). KFZ-Werkstätten mit Ölabscheidern fallen typischerweise unter Gefährdungsstufe B oder höher — das bedeutet regelmäßige Prüfpflichten durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).

Prüfpflichten nach AwSV

PrüfungWerWann
Erstmalige PrüfungZÜSNach Inbetriebnahme
Wiederkehrende PrüfungZÜSAlle 5 Jahre (Stufe B) / alle 2,5 Jahre (Stufe C)
SelbstkontrolleBetreiberMonatlich

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen WHG und AwSV können empfindliche Konsequenzen haben:

  • Bußgelder: Ordnungswidrigkeiten nach WHG/AwSV können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  • Strafrecht: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verunreinigung eines Gewässers drohen Freiheitsstrafen nach § 324 StGB.
  • Stilllegung: Behörden können die Nutzung einer Anlage untersagen, bis alle Mängel beseitigt sind.
  • Haftung: Bei Gewässerschäden haftet der Betreiber für Sanierungskosten — oft ohne Obergrenze.

WHG/AwSV und die DIN-Normen

WHG und AwSV bilden den gesetzlichen Rahmen. Die DIN 4040-100 (Fettabscheider) und DIN 1999-100 (Ölabscheider) konkretisieren die technischen und betrieblichen Anforderungen. Wer die DIN-Normen korrekt erfüllt, erfüllt in der Regel auch die WHG/AwSV-Anforderungen für Abscheideranlagen.

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